Allgemeine Lieferbedingungen

Presse-Bildagentur Mag. Adolf Horst PLANKENAUER, Fassung gültig ab Jänner 2002

A. GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die Lieferungen bzw. die Verwendung von SW-Fotos, Farbdiapositiven und Farbfotos in analoger und digitaler Form (im weiteren als Fotos bezeichnet) .
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht für die Fotos weder eine Zusage der Exklusivität noch der Priorität der Benutzung. Insofern sind Angebote freibleibend, und der Lieferant kann auch nach Publikation des Materials darüber frei verfügen.
  3. Fotos dürfen nur für den vereinbarten Zweck, den redaktionellen Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften , verwendet werden. Jede Weitergabe an Dritte oder an andere Stellen innerhalb eines Verlages ist ohne vorhergehende Absprache unzulässig.
  4. Das Urheberrecht (Copyright ) verbleibt beim Lieferanten. Grundsätzlich wird nur das Nutzungsrecht am Urheberrecht übertragen. Sollten an abgebildeten Gegenständen Dritten weitere Urheberrechte zustehen (z.B. Kunstwerke), so hat der Empfänger diese unmittelbar vom Dritten zu erwerben. Sollen zudem Fotos von Personen, die nicht als Personen der Zeitgeschichte gelten können, abgebildet werden, so ist vom Empfänger deren Einverständnis direkt einzuholen.
  5. Die auch zeitweise Nichtgeltendmachung oder Nichtdurchsetzung der Rechte durch den Lieferanten hat nicht deren Verzicht oder Verlust zur Folge.

B. HONORARE und GEBÜHREN

  1. Jegliche Verwendung der gelieferten Fotos ist honorarpflichtig. Es gilt mindestens der jeweilige Honorarsatz des Lieferanten, soferne keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Alle Honorarvereinbarungen gelten nur für eine einmalige Veröffentlichung. Der mehrfache Abdruck von ein und demselben Foto gleichzeitig in einem Medium ist auch mehrfach zu honorieren. Jede weitere Veröffentlichung bedarf vorher der Genehmigung und ist in gleicher Höhe wie die Erstveröffentlichung honorarpflichtig. Zu honorieren ist auch eine Verwendung für Arbeitsvorlagen (Layout) und Kundenvorlagen.
  2. Honorare sind spätestens bei Verwendung (Reproduktion, Drucklegung, Ausstrahlung, Öffnung von Diataschen) fällig. Liegt zwei Monate nach der Verwendung dem Lieferanten noch keine Nachricht vor, erhöht sich das jeweilige Honorar des Lieferanten zu diesem Zeitpunkt auf das dreifache. Bei Verwendungen ohne direkte Geschäftsbeziehung und ohne Wissen des Lieferanten wie z.B. Entnahme von Fotos aus Archiven der Geschäftspartner oder Reproduktion erhöht sich das zu diesem Zeitpunkt geltende Honorar des Lieferanten auf das dreifache unter Geltung aller sonstigen Lieferbedingungen.
  3. Für Farbdiapositive oder Farbfotos, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung als SW-Bilder verwendet werden, erfolgt kein Honorarnachlass.

C. VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN, HAFTUNG

  1. Fotos bleiben im Eigentum des Lieferanten und sind auf Verlangen des Lieferanten innerhalb von 14 Tagen vollständig und unversehrt wie geliefert eingeschrieben zurückzusenden und/oder aus elektronischen Bilddatenbanken zu löschen. Datenträger (CD´s, Disketten etc.) jedoch sind zweckmäßig verpackt eingeschrieben zurückzusenden.
  2. Die Kosten der Rücksendung trägt der Empfänger.
  3. Fotos dürfen nur für den vereinbarten Zweck, den redaktionellen Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften , verwendet werden. Jede Weitergabe an Dritte oder an andere Stellen innerhalb eines Verlages ist ohne vorhergehende Absprache unzulässig.
  4. Bei Fristüberschreitung bzw. für beschädigte, verlorene oder nicht zurückgegebene Fotos oder Datenträger schuldet der Empfänger dem Lieferanten die Wiederbeschaffungskosten. Der Lieferant kann stattdessen eine Verlustgebühr geltend machen.
  5. Der Lieferant lehnt jede Haftung, die sich aus der Verwendung der Fotos ergeben, ab. Der Herausgeber des jeweiligen Druckwerkes oder anderer Medien trägt in jedem Falle das Risiko einer vertragswidrigen Verwendung des gelieferten Materials und haftet im Innenverhältnis auch für den Anspruch, dem sich der Lieferant im Falle nicht vertragsmäßiger Verwendung durch den Empfänger ausgesetzt sieht; sowie für den notwendigen Aufwand des Lieferanten, den er in Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche zu erbringen hat.
  6. Die Duplizierung von Fotos ist nicht gestattet, Veränderungen der Fotos (durch Fotomontage, Scanner, elektronische Veränderung, wesentliche Retusche etc.) sind nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt.

D. URHEBERVERMERK, BELEGE

  1. Bei Veröffentlichung sind Fotos deutlich und unverwechselbar mit dem Urhebervermerk "Foto: © by „der Plankenauer“ zu kennzeichnen. Bei Unterlassung gilt ein Zuschlag von 100 % auf das Honorar als vertraglich vereinbart. Bei Aufnahme von Fotos in elektronischen Bilddatenbanken ist im Datensatz je Foto ein Urhebervermerk einzugeben.
  2. Von jeder Veröffentlichung sind dem Lieferanten zwei Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zuzusenden.

E. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, GERICHTSSTAND

  1. Das Honorar ist rein netto ohne Abzug zahlbar. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind Rechnungen bei Erhalt spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Eine Lieferung per Nachnahme kann ebenfalls erfolgen, wenn die Zahlung dem Lieferanten als unsicher erscheint.
  2. Für jede Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Empfängers schuldet der Empfänger dem Lieferanten EUR 220,- als Konventionalstrafe; die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung oder Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung.
  3. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Wohnsitz des Lieferanten als Gerichtsstand vereinbart. Der Lieferant kann jedoch auch die Gerichte am Sitze des Empfängers wählen. Anwendbar ist österreichisches Recht.